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Satzung

zum Download der Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

Der Bürgerverein führt den Namen „Bürgerverein Bollensdorf e.V.“. Der Sitz des Vereins ist Neuenhagen bei Berlin.

 

§ 2

Aufgabe und Zweck

Der Verein stellt sich zur Aufgabe, die Entwicklung des Wohngebietes Bollensdorf im Rahmen der Gemeinde Neuenhagen zu fördern.

 

Der Verein fördert besonders

  • die Heimatverbundenheit der Bürger

  • die Entwicklung des kulturellen Lebens im Wohngebiet

  • die Einflussnahme der Bürger auf die Planung und Gestaltung des Bollensdorfer Wohngebietes.

 

In diesem Sinne wirkt der Verein für die allgemeinen Interessen der Bürger des Wohngebietes.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, sofern ihre Zielstellungen denen des Vereins nicht widersprechen und durch eine bevollmächtigte natürliche Person vertreten werden.

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.

 

Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme am Vereinsleben,

  • zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen,

  • zum aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen des Vereins.

 

Jedes Mitglied hat die Pflicht

  • die Zielstellung des Vereins zu unterstützen,

  • die Satzung einzuhalten,

  • die Mitgliedbeiträge zu bezahlen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung der Mitgliedschaft oder Tod. Ein Austritt ist zu jeder Zeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Eine Streichung der Mitgliedschaft erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung bei groben Verstößen gegen die Satzung. Wird der Beitrag zwei Jahre nicht gezahlt, gilt die Mitgliedschaft als erloschen. Die Streichung oder Löschung der Mitgliedschaft ist dem Mitglied mitzuteilen.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Eine Rückgabe von Mitgliedsbeiträgen erfolgt bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

 

§ 6

Finanzierung

Die Tätigkeit des Vereins wird finanziert durch

  • Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

  • Geldspenden

  • Zuwendungen der Öffentlichen Hand

  • Einnahmen aus Veranstaltungen

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 7

Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 8

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Kontroll- und Beschwerdeausschuss

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durchgeführt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden dann einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder das beantragt, oder wenn der Vorstand ein dringliches Erfordernis erkennt.

 

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit (mit Ausnahme der §§ 13 und 14) der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

§ 10

Vorstand

Der Vorstand setzt sich zumindest wie folgt zusammen:

  • Vorsitzender,

  • Stellvertretender Vorsitzender,

  • Kassenwart,

  • Schriftführer.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er arbeitet ehrenamtlich. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Vertretung des Vereins gegenüber Dritten erfolgt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

Beschlüsse werden im Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

 

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und weist Einnahmen und Ausgaben nach Grundsätzen der einfachen Buchführung aus. Es erfolgt eine Gegenzeichnung aller Zahlungsanweisungen durch den Vorsitzenden. Der Schriftführer protokolliert alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

 

§ 11

Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder des Vereins und Bürger, auch wenn sie nicht Mitglied sind, die sich im Sinne der Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können mit der Ehrenmitgliedschaft des Bürgervereins Bollensdorf e.V. ausgezeichnet werden.

 

Vorschlagsberechtigt für die Auszeichnung als Ehrenmitglied sind die Mitglieder. Ein Vorschlag ist angenommen, wenn er die einfache Stimmenmehrheit erhält.

 

Das Ehrenmitglied erhält eine vom Vorsitzenden unterzeichnete Urkunde und ist von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

 

Die Auszeichnung mit der Ehrenmitgliedschaft wird im „Neuenhagener Echo“ veröffentlicht, wenn erforderlich, durch eine Anzeige.

 

Die Ehrenmitgliedschaft kann aberkannt werden, wenn der Betreffende durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins in einem Maße schadet, dass entsprechend §4 der Satzung die Mitgliedschaft beendet werden muss.

 

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt entsprechend §4, 3. Satz, wenn erforderlich, auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend §9, 2. Satz der Satzung.

 

 

 

§ 12

Kontroll- und Beschwerdeausschuss

Der Kontroll- und Beschwerdeausschuss besteht mindestens aus zwei Personen und wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.

 

Die Ausschussmitglieder bestimmen ihren Vorsitzenden. Der Vorsitzende nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

Der Ausschuss überprüft

  • die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen

  • die Einhaltung der Rechte der Mitglieder.

 

Ausschussmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§13

Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

 

§ 14

Auflösung des Vereins

Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

§ 15

Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Strausberg

 

§ 16

Schlussbestimmungen

Der Bürgerverein Bollensdorf ist beim Amtsgericht Frankfurt/Oder in das Vereinsregister eingetragen.

 

Neu gefasst:

Neuenhagen, den 16. November 2013